Nachhaltigkeit

Als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sind wir im Rahmen der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten im Sinne des Art 2 Ziff 17 RICHTLINIE (EU) 2016/97 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (im Folgenden IDD) als Finanzberater gemäß Art 2 Ziff 11 im Sinne des Art 2 Ziff 12 der VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (im Folgenden Offenlegungs-VO) anzusehen.

I. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art 3 Abs 2 Offenlegungs-VO

Da uns die Wahrnehmung unserer ökologischen und sozialen Verantwortung ein besonderes Anliegen ist, hat unsere Unternehmensgruppe die Entscheidung getroffen gemäß Art 3 Abs 2 Offenlegungs-VO Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Auswahl und Beratung von Finanzprodukten zu berücksichtigen. Die Auswahl eines Versicherungsanlageproduktes erfolgt nach einem Preis-/Leistungsvergleich unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsrisikos im Sinne des Art 2 Ziff 22 Offenlegungs-VO der Produkte. Damit wir im Rahmen der Beratung Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen können, benötigen wir diesbezügliche Informationen der Produkthersteller (Versicherungsunternehmen im Sinne des Art 2 Ziff 2 Offenlegungs-VO). Sofern das Versicherungsanlageprodukt keine Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art 6 Abs 1 Offenlegungs-VO berücksichtigt, werden wir auf diesen Umstand ausdrücklich hinweisen.

II. Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Art 4 Abs 5 Offenlegungs-VO

Zudem berücksichtigen wir bei unserer Versicherungsberatungstätigkeit auch nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Die Produkthersteller legen uns gegenüber offen, ob und wie die von Ihnen hergestellten Versicherungsanlageprodukte nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen (Art 4 Abs 1 lit a Offenlegungs-VO) oder ob und warum diese Auswirkungen nicht berücksichtigt werden (Art 4 Abs 1 lit b Offenlegungs-VO). Auf diesen Umstand werden wir im Rahmen der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ausdrücklich hinweisen.

III. Auswirkungen auf unsere Versicherungsberatungstätigkeit

Aufgrund unserer gewerberechtlichen Stellung als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und der daraus resultierenden gesetzlichen Verpflichtung die Wünsche und Bedürfnisse unserer Klienten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten zu berücksichtigen, werden wir in Zukunft sowohl Versicherungsanlageprodukte nach Art 6, 8 und 9 Offenlegungs-VO vermitteln. Sofern ein Versicherungsanlageprodukt durch den Produkthersteller nicht ausreichend eingestuft wird, werden wir den Klienten darauf ausdrücklich hinweisen.

IV. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Zusammenhang mit unserer Vergütungspolitik nach Art 5 Offenlegungs-VO

Im Rahmen unserer Tätigkeit als Versicherungsmakler erhalten wir für die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Vergütung direkt vom Versicherer. Diese Vergütungen sind Provisionen gemäß § 30 Maklergesetz, in der Form von Abschluss-/ Folge-/ Betreuungs-/ Umsatz-/ Bestands-/ Beteiligungs- Provisionen bzw. Bonifikationen. Wir stellen sicher, dass unsere Vergütungsstruktur keine übermäßige Risikobereitschaft in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken begünstigt. Insbesondere treffen wir Vorkehrungen, dass weder durch die Vergütung noch in anderer Weise Anreize für uns bzw unsere Angestellten geschaffen werden, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsanlageprodukt zu empfehlen, obwohl ein anderes Produkt den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechen würde. Unser internes Compliance-Management gewährleistet, dass weder wir noch unsere Angestellten in einer Weise vergütet werden die mit unserer Pflicht, im bestmöglichen Interesse unserer Kunden zu handeln, kollidiert.